Die Maskenpflicht besteht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Entsprechend der Bekanntmachung des Landratsamtes Schwandorf vom 23.10.2020 gilt desweiteren auf folgenden Plätzen im Landkreis Schwandorf die Maskenpflicht (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) und das Alkoholverbot:
Alle öffentlichen und privaten Parkplätze (die für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen) an folgenden Einrichtungen, einschließlich der Verkehrsflächen und Vorplätze zu diesen Einrichtungen:
- Sporthallen
- Mehrzweckhallen
- Stadthallen
- Hallenbäder
- Supermärkte
- Einkaufszentren
- Möbelhäuser
- Fastfood-Ketten
- Baumärkte
- Park- und Ride Anlagen der Deutschen Bahn AG oder sonstigen Trägern im Bereich von Bahnhofanlagen