Schöffenwahl 2023

In diesem Jahr finden die Wahlen der Schöffinnen bzw. der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt. Von den Städten und Gemeinden werden hierzu geeignete Personen vorgeschlagen und von einem beim Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss gewählt.

Schöffenamt in Bayern

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter und wirken gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern an den Verhandlungen und Entscheidungsfindungen am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts mit.

Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

Informationen zur Entschädigung für Schöffinnen und Schöffen erhalten Sie unter dem Link:
https://www.schoeffen-bayern.de/Infos/Ehrenamtliche-Richterinnen-und-Richter,-Schoeffinnen-und-Schoeffen/Entschaedigung-fuer-Schoeffen/

Aufstellung einer Vorschlagsliste

Das Wahlamt stellt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Wernberg-Köblitzer Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Marktgemeinderat gefasst. Aus dieser Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Der Markt Wernberg-Köblitz erhält hierzu keine Informationen.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit
  • Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
  • Wohnsitz in Wernberg-Köblitz
  • Gesundheitliche Eignung
  • Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
  • Kein Vermögensfall (z.B. Privatinsolvenz)

Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese sind nachfolgend verlinkt:

 Bewerbungsverfahren

Sie haben nun die Möglichkeit, sich für das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Bitte füllen Sie das nachfolgende Bewerbungsformular aus und senden es bis spätestens 08. März 2023 an den Markt Wernberg-Köblitz, Wahlamt, Nürnberger Straße 124 oder geben dieses im Rathaus, Erdgeschoss links, Zimmer-Nr. 06 ab.

Allgemeine Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie über den nachfolgenden Link:

Das Schöffenamt im Bayern – Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und dem entsprechenden Merkblatt
https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/
https://www.justiz.bayern.de/media/images/merkblatt_f%C3%BCr_sch%C3%B6ffen.pdf

Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen

Für die Jugendschöffengerichte und Jugendkammern ist der Markt Wernberg-Köblitz aufgefordert, entsprechende Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen vorzuschlagen. Die als Jugendschöffen vorgeschlagenen Personen sollen erzieherische Fähigkeiten haben und in der Jugenderziehung erfahren sein. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schöffenbekanntmachung über die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamtes, die Unfähigkeit und die Nichtberufung zum Schöffenamt, über weitere nicht zu berufende Personen und die Ablehnung des Schöffenamtes auch für Jugendschöffen.