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Anliegen von A – Z

Formulare und Online-Dienste

Satzungen und Richtlinien finden Sie auf einer eigenen Seite im Bereich Informationen.

A

Abgaben: Abwassergebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung erhebt der Markt Wernberg- Köblitz Abwassergebühren. Die Abwassergebühr, im allgemeinen Sprachgebrauch und nachfolgend als Kanalgebühr bezeichnet, ist das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der kommunalen Leistung der Abwasserbeseitigung. Wir nehmen das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser und größtenteils auch das Oberflächenwasser in unseren öffentlichen Kanälen auf, leiten es zur Kläranlage, reinigen es dort und entsorgen den dabei anfallenden Klärschlamm und das Rechengut. Für diese Leistung erheben wir von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kanalgebühr. Mit ihr werden insbesondere die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung finanziert. Dazu zählen im Wesentlichen die Kosten für die Behandlung des Abwassers, die Sanierung des Kanalnetzes, die Entsorgung des Klärschlamms, die sonstigen Betriebskosten sowie die Personal- und Sachkosten. Die Abwassergebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und eine Einleitungsgebühr. Die Grundgebühr ist abhängig vom Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers und beträgt derzeit:

BezeichnungPreis/MonatPreis/Jahr
Zähler QN 2,5 Nenndurchfluss4,16667 €50 €
Zähler QN 6 Nenndurchfluss7,50000 €90 €
Zähler QN 10 Nenndurchfluss15,00000 €180 €
Zähler QN 40 Nenndurchfluss33,33333 €400 €
Zähler bis QN 60 Nenndurchfluss50,00000 €600 €
Zähler über QN 60 Nenndurchfluss66,66667 €800 €
bis 4 m³/h Dauerdurchfluss4,16667 €50 €
bis 10 m³/h Dauerdurchfluss7,50000 €90 €
bis 16 m³/h Dauerdurchfluss15,00000 €180 €
bis 40 m³/h Dauerdurchfluss33,33333 €400 €
bis 63 m³/h Dauerdurchfluss50,00000 €600 €
über 63 m³/h Dauerdurchfluss66,66667 €800 €

 

Die Einleitungsgebühr beträgt 3,41 €/m³.

Abgaben: Bauwasser

Bauwasser ist eine vorübergehende Wasserentnahme für die keine Kanalgebühren verrechnet werden, da die entnommene Wassermenge für Baumaßnahmen verwertet und somit nicht den Kanalsystem zugeführt wird. Hierfür wird ein extra Wasserzähler installiert.

Die Gebühr beträgt 3,07 €/m³ zzgl. 7% MwSt.

Abgaben: Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge für Grundstücke umfassen in der Regel die anteiligen Kosten für die Bereitstellung von Infrastruktur z.B. Wasserversorgung, Entwässerung oder Fernwärme durch die Gemeinde.

Abgaben: Gartenwasser

Das zur Gartenbewässerung verwendete Wasser kann bei der Berechnung der Kanalgebühren unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht gelassen werden.

Voraussetzungen:

  • Zunächst muss in die Gartenleitung ein auf eigene Kosten zu beziehender geeichter Wasserzähler frostsicher und innen fest eingebaut werden. Der Zähler ist so zu installieren, dass nach dem Zähler Wasser nur zur Gartenbewässerung entnommen werden kann. Dies hat der Installateur auf dem Antrag schriftlich zu bestätigen. Die Kosten für den Einbau und die Unterhaltung trägt der Grundstückseigentümer. Der Gartenwasserzähler ist alle 6 Jahre auf Kosten des Grundstückseigentümers nach zu eichen.
  • Der Gartenwasserverbrauch wird nicht in jedem Fall von der Kanalgebührenberechnung abgezogen: Nur der Gartenwasserverbrauch, der jährlich 10m³ übersteigt, wird bei der Berechnung der Kanalgebühren abgezogen. Die ersten 10m³ des Gartenwassers sind damit immer gebührenpflichtig.

Der Einbau eines Gartenwasserzählers muss vom Markt Wernberg-Köblitz vorab genehmigt werden. Nach dem Einbau erfolgt eine Abnahme durch unsere Wasserwarte. Erst danach kann der abzugsfähige Wasserverbrauch berücksichtigt werden. Die Zählerablesung hat durch den Eigentümer selbst zu erfolgen.

Abgaben: Gewerbesteuer

Angemeldete Gewerbebetriebe, unabhängig von ihrer Größe, zahlen Gewerbesteuer. Dazu zählen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) und Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH,UG).

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 330 %.

Abgaben: Grundsteuer

Steuergegenstand bei der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Rechtsgrundlagen sind das Grundsteuergesetz (GrStG), das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) und das Bewertungsgesetz (BewG). Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und B. Gegenstand der Grundsteuer B sind bebaute oder bebaubare  private und gewerbliche Grundstücke. Grundsteuer A betrifft die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Hebesatz für Grundsteuer A bzw. B beträgt 240 %.

Abgaben: Hausverkauf

Bei einem Hausverkauf wird der Eigentumswechsel beim Finanzamt grundsätzlich immer zum 01.01. des auf die notarielle Übergabe folgenden Jahres umgeschrieben. Bis diese Umschreibung über das Finanzamt auch bei uns eingearbeitet wird, ist grundsätzlich der alte Eigentümer weiterhin der Zahlungspflichtige. Erfolgt dann die Umschreibung rückwirkend zum 01.01. eines Jahres, werden bereits geleistete Zahlungen für Grundsteuer und Wassergebühren des alten Eigentümers rückerstattet und der neue Eigentümer ist ab dem Umschreibungsdatum der Zahlungspflichtige. 

Der Markt Wernberg-Köblitz bietet mit nachfolgendem Formular an, die bis zur offiziellen Umschreibung fälligen Gebühren bereits vorher vom neuen Eigentümer einzufordern. Zwingende Voraussetzung ist hier, dass der neue Eigentümer eine Einzugsermächtigung für die Grundsteuer, und Wasser- und Kanalgebühren erteilt.

Abgaben: Herstellungsbeiträge

Herstellungsbeiträge, was ist das?
Herstellungsbeiträge sind einmalige Zahlungen, die von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) für die Herstellung öffentlicher Entwässerungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen erhoben werden.
Dies schreibt der Gesetzgeber im Kommunalabgabengesetz (KAG) in Artikel 5 vor. Der Herstellungsbeitrag stellt ein besonderes Entgelt dar, das für den Vorteil erhoben wird, der einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage entsteht.

Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Herstellungsbeiträge bilden die jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) und Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Kommune.

Wie berechnen sich die Herstellungsbeiträge?
Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche berechnet. Für die Geschossfläche werden die Außenmaße der vorhandenen Gebäude herangezogen (NICHT mit der Wohnfläche verwechseln!). Keller werden mit der gesamten Fläche herangezogen. Dachgeschosse nur, soweit sie ausgebaut sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

Meldepflicht bei Änderungen!
Nach Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG sind die Beitragspflichtigen (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) verpflichtet, dem Beitragsgläubiger für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen. Zu den meldepflichtigen Veränderungen zählen insbesondere:

  • Änderungen der Grundstücksfläche (z. B. durch Teilung, Zukauf oder Verkauf von Grundstücksteilen)
  • Änderungen der Geschossfläche (z. B. durch Anbau, Ausbau von Dachgeschossen oder Kellern, Abriss von Gebäudeteilen)
  • Ausbau von bisher nicht genutzten Flächen, wie Dachgeschossen
  • Errichtung neuer Gebäude oder baulicher Anlagen auf dem Grundstück
  • Nutzungsänderungen, die die Beitragspflicht beeinflussen können (z. B. Umwandlung von Wohn- in Gewerbefläche)

Die Meldepflicht dient dazu, eine korrekte und gerechte Beitragsberechnung sicherzustellen.

HINWEIS:
Dies ist eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit! Die genauen Regelungen und Pflichten ergeben sich aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie den örtlichen Satzungen. Bei Unsicherheiten oder Fragen dürfen Sie sich gerne an uns wenden.


Höhe der Beiträge

Wasserversorgungsanlage (Stand: 22.01.2026)

Bemessungsgrundlagenettobrutto (inkl. 7 % USt.)
pro m² Grundstücksfläche1,20 €1,28 €
pro m² Geschossfläche6,70 €7,17 €

Entwässerungsanlage (Stand: 01.03.2011)

BemessungsgrundlageBeitrag
pro m² Grundstücksfläche1,01 €
pro m² Geschossfläche8,49 €
Abgaben: Hundesteuer

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer, da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist. 

Das Recht zur Erhebung einer Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich und oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde) einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde. Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer vor allem auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen. 

Für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde (z.B. zwecks Hundezucht oder Hundehandel) darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt.

Die Hundesteuer in Wernberg-Köblitz beträgt derzeit 36,00 € pro Jahr für jeden gehaltenen Hund. In Einöden und Weilern beträgt die Hundesteuer 21,00 € pro Jahr für den ersten Hund. 

Als Einöde (Abs. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 100 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

Abgaben: Kleineinleiterabgabe

Der Markt ist nach dem Bayer. Abwasserabgabengesetz abgabepflichtig für alle Abwassereinleiter, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind weniger als 8 cbm Schmutzwasser einleiten. Zur Deckung der Abwasserabgabe, die an den Freistaat Bayern zu entrichten ist, erhebt der Markt die Kleineinleiterabgabe von den betroffenen Grundstücken. 

Keine Kleinanlagenabgabe zahlen die Abwassereinleiter, die eine Kläranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben und bei denen die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. 

Die Abgabeschuld entsteht am 20.2. des Kalenderjahres und ist einen Monat nach Zustellung des Bescheids fällig. Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der am 30. Juni des Vorjahres mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Eine Befreiung durch den Markt kann auf Antrag erfolgen.

Die Abgabe beträgt derzeit 17,90€ je Person/Berechnungsjahr.

Abgaben: Regenwassernutzung

Die Höhe der Abwassergebühren wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermengen gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage (z.B. Regenwasserzisterne) zugeführten Wassermengen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS). 

Wenn Sie Ihre Regenwassergewinnungsanlage (Zisterne) beispielsweise zur Toilettenspülung verwenden, wird damit dieses Wasser der Regenwassergewinnungsanlage zu Abwasser. Dies bedeutet, dass hierfür Einleitungsgebühren zu entrichten sind. Das zur Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen verwendete Regenwasser kann der Gebührenpflichtige mittels geeichter Wasserzähler erfassen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Markt die Anbringung von Messvorrichtungen vorher mitgeteilt wird. Sind die Zähler überprüft und abgenommen, müssen Sie uns nur noch jährlich die Zählerstände mitteilen, schon erfolgt die alljährliche Berechnung der Benutzungsgebühren für die Regenwassereigengewinnungsanlage nach dem Ergebnis der Zwischenzähler von Amts wegen. Die Kosten für die Wasserzähler einschl. Installation hat jeder Grundstückseigentümer selbst zu tragen. 

Sollte auf die Anbringung von zusätzlichen Zählern verzichtet werden, sieht § 10 Abs. 5 der BGS- EWS eine Pauschalregelung vor. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge sind pauschal 12 m³ pro Jahr und Einwohner anzusetzen. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse am 30. Juni eines Jahres. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen Ihr Anwesen so gestellt wird, als ob aus der Regenwassergewinnungsanlage 12 m³ der Kanalisation zugeführt werden, wofür dann zusätzlich zum Wasserverbrauch lt. Wasserzähler Kanalgebühren zu entrichten sind.

Abgaben: Stallwasserabzug

Wasser, das zur Viehtränke bzw. zur Schwemmentmistung in den Viehställen verwendet wird, darf nicht wieder in die Kanalisation eingeleitet werden (Einleitungsverbot nach § 15 Abs. 2 EWS). Wenn dieses Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogen wird, wird es über den Wasserzähler erfasst und damit grundsätzlich auch bei der Kanalgebührenberechnung angesetzt. 

Dies können Sie vermeiden, indem Sie einen Zwischenzähler installieren, über den nur das Wasser läuft, das für die Viehwirtschaft verwendet wird und nicht wieder in die Kanalisation eingeleitet wird. Der Einbau eines solchen Zwischen- oder Stallzählers muss beim Markt Wernberg-Köblitz unter Verwendung des im Rathaus zu beziehenden Vordrucks beantragt und von dort genehmigt werden. Nach dem Einbau ist eine Abnahme durch den vom Markt beauftragten Mitarbeiter erforderlich. Erst danach kann der Wasserverbrauch in Abzug gebracht werden. Die Zählerablesung hat durch den Grundstückseigentümer selbst zu erfolgen. 

Wenn Sie keinen Zwischenzähler installieren wollen oder können, besteht seit 1. Oktober 2007 auch die Möglichkeit, den Wasserverbrauch für die Viehwirtschaft pauschal bei der Kanalgebührenberechnung zu berücksichtigen. Hierzu werden pro Großvieheinheit 15 m³ pro Jahr als auf dem Grundstück zurückgehalten oder dort verbraucht angesetzt, die nicht mit Kanalgebühren berechnet werden.

Abgaben: Wassergebühren Wernberg-Köblitz

Die Wassergebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr. Die Grundgebühr ist abhängig vom Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers und beträgt derzeit:

BezeichnungPreis/MonatPreis/Jahr
Zähler QN 2,5 Nenndurchfluss3,16667 €38 €
Zähler QN 6 Nenndurchfluss4,58333 €55 €
Zähler QN 10 Nenndurchfluss7,08333 €85 €
Zähler QN 40 Nenndurchfluss41,66667 €500 €
Zähler bis QN 60 Nenndurchfluss48,33333 €580 €
Zähler über QN 60 Nenndurchfluss69,16667 €830 €
bis 4 m³/h Dauerdurchfluss3,16667 €38 €
bis 10 m³/h Dauerdurchfluss4,58333 €55 €
bis 16 m³/h Dauerdurchfluss7,08333 €85 €
bis 40 m³/h Dauerdurchfluss41,66667 €500 €
bis 63 m³/h Dauerdurchfluss48,33333 €580 €
über 63 m³/h Dauerdurchfluss69,16667 €830 €

 

Die Gebühr beträgt 3,07 €/m³ verbrauchtem Wasser. Zu den genannten Preisen kommen noch 7 % MwSt. dazu.

Weitere Informationen unter:

Wasserversorgung

Abgaben: Wassergebühren Zweckverband Neunaigen-Kemnath

Die Wassergebühr unterteilt sich in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr. Die Grundgebühr ist abhängig vom Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers und beträgt derzeit für

BezeichnungGrundgebühr pro Jahr
Zähler QN 2,5 Nenndurchfluss38 €
Zähler QN 6 Nenndurchfluss55 €
Zähler QN 10 Nenndurchfluss85 €
bis 4 m³/h Dauerdurchfluss38 €
bis 10 m³/h Dauerdurchfluss55 €
bis 16 m³/h Dauerdurchfluss85 €

Die Gebühr beträgt 4,98 €/m³ verbrauchtem Wasser. Zu den genannten Preisen kommen noch 7 % MwSt. dazu.

Abgaben: Wasserzählerkarte

Grundsätzlich nutzt der Markt Wernberg-Köblitz Funkwasserzähler. Für die normale jährliche Wasserendabrechnung ist es deshalb nicht mehr notwendig, dass jeder Haushalt eine Wasserablesekarte erhält. Die Funkwasserzähler merken sich den Zählerstand automatisch zum 31.12 des jeweiligen Jahres und werden über Funk von unseren Wasserwarten ausgelesen.

Für Einzelfälle wie Gartenwasser, Stallzähler und Regenwassernutzung werden noch Ablesekarten verschickt. Diese können an den Markt zurückgeschickt oder hier online gemeldet werden.

B

Bauamt: Bauantrag
Bauamt: Grundstück
Bauamt: Hausanschluss

Um die Qualitätskette von der Gewinnung bis zur Abnahmestelle unseres Trinkwassers auf höchstem Niveau zu halten, besteht der Markt Wernberg-Köblitz darauf, dass nur zugelassene und im Installateurverzeichnis des Marktes eingetragene Installationsunternehmen mit der Hausinstallation beauftragt werden können. Dies geschieht letztlich auch im ganz besonderen Interesse des Abnehmers, da dieser nur von qualifizierten Fachleuten Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Normen und in der Folge auch die Verwendbarkeit der typgeprüften Materialien und somit auch eine entsprechende Gewähr erwarten kann. Der Grundstücksanschluss (= Wasserleitung von der Abzweigstelle der Hauptleitung bis zur Übernahmestelle – Wasserzählerausgangsventil) einschließlich Wasserzähler wird ausschließlich vom Markt selbst bzw. von den im Installateurverzeichnis eingetragenen Installationsunternehmen erstellt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kosten durch den Grundstückseigentümer zu erstatten sind, regelt der § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung. Der Antrag ist vor Beginn der Installationsarbeiten zu stellen. Mit den Installationsarbeiten darf erst nach Zustimmung durch den Markt Wernberg-Köblitz begonnen werden. Zusammen mit der „Zustimmung zur Installation der Verbrauchsleitung“ wird Ihnen auch eine Mitteilung über die Fertigstellung der Installationsarbeiten an der Anlage des Grundstückeigentümers ausgehändigt. Dieses Formblatt ist von Installationsunternehmen nach Abschluss der Arbeiten auszufüllen und an den Markt Wernberg-Köblitz weiterzuleiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Anschluss durch den Markt erst dann fertiggestellt bzw. freigegeben wird, wenn uns die Fertigstellungsmitteilung vom Installationsunternehmen vorliegt. 

Bis zu diesem Zeitpunkt stellt Ihnen der Markt evtl. benötigtes Wasser gerne über einen Bauwasserzähler zur Verfügung. Der Bauwasseranschluss ist formlos oder telefonisch zu beantragen.

 

Installateurverzeichnis

Zur Sicherung der hohen Trinkwasserqualität dürfen Grundstücksanschlüsse (= Wasserleitung von der Abzweigstelle der Hauptleitung bis zur Übernahmestelle) und der Einbau von Wasserzählern ausschließlich vom Markt selbst oder den im Installateurverzeichnis eingetragenen Unternehmen erstellt werden. Ob und ggf. in welchem Umfang die Kosten durch den Grundstückseigentümer zu erstatten sind regelt der § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung.

Der Antrag auf eine Hausanschluss ist vor Beginn der Installationsarbeiten zu stellen.
Die nachstehenden Installateurunternehmen sind in das Installateurverzeichnis des Marktes Wernberg-Köblitz eingetragen und deshalb gemäß § 11 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung berechtigt, im Versorgungsgebiet des Marktes Installationsarbeiten an den Wasserversorgungsanlagen der Wasserabnehmer durchzuführen.

E

Einwohnermeldeamt: Auskunftssperre

Eine Auskunftssperre kann für Ihre Person gespeichert werden, wenn eine Übermittlung Ihrer Daten an eine andere Stelle für Sie eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange darstellen würde. Dieser Antrag muss ausführlich begründet werden. Evtl. können Nachweise wie Polizeiberichte oder Sonstiges verlangt werden. Aufgrund der eventuellen Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine Beantragung online möglich. Eine Vorsprache in Ihrem Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro zu Ihrem Antrag ist aber trotzdem erforderlich. In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen.

Für einfache Auskünfte an andere öffentliche Stellen nutzen Sie bitte die Beantragung einer Übermittlungssperre.
 

Einwohnermeldeamt: Ausweisdokumente

Ein Ausweisdokument kann nur mit persönlicher Vorsprache der beantragenden Person ausgestellt werden. Dies gilt auch für Minderjährige (Personalausweis unter 16 Jahre, Reisepass unter 18 Jahre), hier muss zusätzlich ein gesetzlicher Vertreter anwesend sein. Eine Beantragung für eine andere Person mittels Vollmacht ist nicht möglich.

Für Informationen zu den aktuellen Lieferzeiten für Ausweisdokumente wenden Sie sich bitte an das Passamt.

Passfoto: seit dem 01. Mai 2025 können nur noch digitale Passbilder für die Beantragung von Ausweisdokumenten verwendet werden. Eine Erstellung des Fotos ist direkt vor Ort im Einwohnermeldeamt möglich oder bei speziell dafür ausgerüsteten, registrierten und verifizierten Fotografen.

Wir empfehlen, Fotos von Babys/Kleinkindern aus praktischen Gründen eher bei einem Fotografen erstellen zu lassen. Der Fotoautomat vor Ort ist hier eher ungeeignet. Ebenso ist uns kein Ausdruck von Fotos für andere Zwecke möglich!

Erforderliche Unterlagen:

  • bisheriges Ausweisdokument
  • aktuelles biometrisches digitales Lichtbild (durch verifizierten Fotografen oder vor Ort in der Behörde)
  • die Gebühr ist bei Beantragung zu bezahlen
LeistungGebühr
Personalausweis unter 24 Jahren27,60 Euro
Personalausweis ab 24 Jahren46,00 Euro
Vorläufiger Personalausweis10,00 Euro
Reisepass unter 24 Jahren37,50 Euro
Reisepass ab 24 Jahren70,00 Euro
Expresszuschlag beim Reisepass32,00 Euro
Vorläufiger Reisepass26,00 Euro
Fotoerstellung vor Ort6,00 Euro
Einwohnermeldeamt: Beglaubigungen

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Original übereinstimmt. Beglaubigungen werden nur bei Vorlage des Originaldokumentes erstellt. Die Kopie wird vor Ort angefertigt. Es können nur Dokumente beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.

Eine Beglaubigung von Personenstandsurkunden kann nicht vorgenommen werden. Hier sind entsprechende Abschriften beim Standesamt zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen:
Originaldokument

Gebühren:
5,00 Euro je Beglaubigung; jede weitere identische Beglaubigung 2,50 Euro

Einwohnermeldeamt: Fischereischein

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Fischereischeine werden bei Ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde ausgestellt bzw. verlängert.
Es gibt die Möglichkeit, einen Fischereischein auf Lebenszeit oder mit 5 Jahren Gültigkeit zu beantragen. Sind die 5 Jahre abgelaufen, müssen bei der Verlängerung nur erneut die Fischereiabgabe und eine Bearbeitungsgebühr entrichtet werden. Hier können Sie sich auch wieder zwischen den zwei Modellen entscheiden.

Die Voraussetzung für einen Fischereischein auf Lebenszeit ist das Ablegen der Fischerprüfung in Bayern oder einer gleichgestellten Prüfung.
Der Jugendfischereischein wurde durch eine Gesetzesänderung ersatzlos gestrichen. Kindern und Jugendlichen ist das Fischen in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers gestattet. Ab dem 14. Lebensjahr kann mit Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung ein Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt werden.

Ist Ihr Fischereischein verloren, beschädigt oder unleserlich, kann eine Zweitschrift ausgestellt werden.

Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z. B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.

Erforderliche Unterlagen
Erstausstellung:

  • Prüfungszeugnis der bay.Fischereiprüfung oder vergleichbares
  • Passfoto

Verlängerung:

  • Fischereischein
  • Prüfungszeugnis (falls Ihr Fischereischein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde)"

 

Gebühren
Erstausstellung: 

  • Fünfjahresfischereischein: Abgabe 40,00 Euro, Gebühr 35,00 Euro
  • Auf Lebenszeit: Abgabe richtet sich nach dem Alter, Gebühr 35,00 Euro

Verlängerung: jeweilige Fischereiabgabe wie bei Erstausstellung, Gebühr 5,00 Euro

Zweitschrift: Gebühr 15,00 Euro

Einwohnermeldeamt: Führungszeugnis

Ein polizeiliches Führungszeugnis kann in verschiedenen Varianten beantragt werden.

  • einfaches Führungszeugnis für private Zwecke
  • einfaches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke
  • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde

Bei einem erweiterten Führungszeugnis (speziell für Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und besonders Schutzbefohlenen) muss zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers bzw. der Stelle, die diese Art Führungszeugnis fordert, vorliegen. Diese muss bestätigen, dass die Tätigkeit in diesem speziellen Arbeitsfeld liegt.

Beantragt werden kann das Führungszeugnis nur persönlich im Einwohnermeldeamt oder online direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • ggf. Bestätigung für ein erweitertes Führungszeugnis
  • ggf. Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit oder Zivildienst
  • ggf. Adresse der Empfangsbehörde

Gebühren

13,00 Euro

Einwohnermeldeamt: Fundbüro

Sie haben etwas in Wernberg-Köblitz verloren oder etwas gefunden? Dann melden Sie dies bitte im Fundbüro.

Einwohnermeldeamt: Meldebescheinigung

Aktuelle Meldebescheinigungen können von verschiedenen Stellen verlangt und können in einfacher oder erweiterter Form beantragt werden.

  • Einfache Meldebescheinigung (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, aktuelle Anschriften)
  • Erweiterte Meldebescheinigung (zusätzlich weitere Angaben wie Familienstand, Religion, Angaben zum Ehepartner, Kinder, weitere Wohnungen mit Datum usw.)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument

Gebühren

  • 5,00 Euro einfach oder erweitert
Einwohnermeldeamt: Melderegisterauskunft
Einwohnermeldeamt: Schwerbehinderten Antrag

Der Antrag auf das Vorliegen (Feststellung) einer Behinderung und den Grad der Behinderung wird beim Versorgungsamt gestellt. Das gilt auch für Verschlimmerungs- und Folgeanträge.

Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberpfalz
Landshuter Straße 55
Scanstelle Regensburg
93044 Regensburg
Tel. 0941/7809-4100

Anträge erhalten Sie auch im Rathaus.

Ist im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes ein Anspruch auf einen Parkausweis für Schwerbehinderte hinterlegt, wenden Sie sich bitte an unser Einwohnermeldeamt.

Einwohnermeldeamt: Übermittlungssperre

Eine Übermittlungssperre kann für verschiedene Bereiche eingetragen werden.

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage

Wenn Sie den von Ihnen gewünschten Übermittlungen widersprochen haben, wird die jeweilige Sperre bei der Meldebehörde unbefristet eingetragen. Bei mehreren Wohnsitzen ist je Gemeinde ein Widerspruch nötig.

Einwohnermeldeamt: Wohnsitz

Wohnsitzan-, ab- und ummeldungen

Wird eine Wohnung neu bezogen, dann müssen Sie sich laut Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde melden.

Anmeldung/Zuzug von anderer Gemeinde bzw. Ausland und Umzug innerhalb der Gemeinde
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

(Text: Bayernportal, Wohnsitzanmeldung)

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis und/oder Reisepass bzw. ausländische Ausweisdokumente
  • elektronischer Aufenthaltstitel für Personen aus Drittstaaten
  • Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbescheinigung)
  • ggf. eine (formlose) Vollmacht für die gemeinsame Anmeldung einer weiteren Person
  • Betreuerausweis für Menschen, die unter Betreuung stehen


Information zum Online-Dienst „Anmeldung Hauptwohnung“:
Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Zuzuges/Umzuges im Einwohnermeldeamt  erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehenden Familienmitglieder mit.
Ein Zuzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.
Sie können hier online einen Zuzug in die Gemeinde voranmelden. Möglich ist dies dann, wenn Sie bisher hier noch keine Wohnung haben.

Abmeldung 
Bei Auszug aus einer Wohnung und sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. Wegzug ins Ausland) haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden.
Wird eine neue Wohnung in einer anderen Gemeinde bezogen, so ist keine Abmeldung bei der alten Wohnsitzgemeinde nötig, sondern nur eine Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde.
Eine Abmeldung ins Ausland kann eine Woche vor dem eigentlichen Umzug bei der Meldebehörde durchgeführt werden.
Eine Abmeldung ins Ausland kann auch persönlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17 Bundesmeldegesetz) erfolgen. Teilen Sie der Meldebehörde ebenfalls die Zuzugsanschrift und den Staat mit, wenn Sie ins Ausland verziehen.
Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung persönlich abmelden. Sie können dies bei der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für Ihre alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, tun. Die Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein und den Personalausweis oder den anerkannten und gültigen Pass bzw. das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

(Text: Bayernportal, Wohnsitzabmeldung)

F

G

Gestattungswesen: Märkte

Auf Antrag des Veranstalters wird eine Messe, eine Ausstellung, ein Großmarkt, ein Wochenmarkt, ein Spezialmarkt oder ein Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festgesetzt. Festgesetzt werden können nur Märkte gewerblicher Anbieter, nicht hingegen z.B. ein Flohmarkt von Privatpersonen.

Gebühren

  • 50 € bis 1500 €
Gestattungswesen: Schankerlaubnis

Für den vorübergehenden Alkoholausschank bei Veranstaltungen ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig.

Erforderliche Unterlagen

  • Getränkeliste mit Preisen

Gebühren

  • 30 € – 2000 €
Gestattungswesen: Sperrzeiten

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten. Die allgemeine Sperrzeit beginnt in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. "Putzstunde"). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Gebühren

  • 30 € - 250 €
Gestattungswesen: Veranstaltungen
Gewerbeamt: Gewerbe

An-, Ab- und Ummeldung von Gewerbe
Wenn Sie ein Gewerbe im Markt Wernberg-Köblitz beginnen, beenden oder an einen neuen Standort verlegen möchten, ist eine Meldung beim Gewerbeamt erforderlich.

Anmeldung: Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie Ihr Gewerbe beim Markt Wernberg-Köblitz anmelden. Das gilt auch für die Eröffnung von Zweigstellen.

Ummeldung: Eine Ummeldung Ihres Gewerbes ist erforderlich, wenn sich

  • der Standort Ihres Betriebs innerhalb von Wernberg-Köblitz ändert,
  • der Gegenstand des Gewerbes (also die ausgeübte Tätigkeit) sich wesentlich verändert, oder
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird.

Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde melden Sie Ihr Gewerbe einfach am neuen Standort an – eine Abmeldung am alten Standort ist dann nicht mehr erforderlich.

Abmeldung: Wenn Sie Ihr Gewerbe aufgeben, müssen Sie dies ebenfalls beim Gewerbeamt anzeigen.

Wichtig: Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin beim Gewerbeamt des Marktes Wernberg-Köblitz, um Wartezeiten zu vermeiden und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Bei Fragen hilft Ihnen das Gewerbeamt gerne weiter!

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei juristischen Personen Handelsregisterauszug

Gebühren

  • 25 - 100 EUR
  • Standardgebühr für Anmeldung: 30,00 EUR
  • Standardgebühr für Um- und Abmeldung: 25,00 EUR
Gewerbeamt: Lotterie

Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas – was ist zu beachten?

Was ist das?

  • Lotterie: Verlosung von Geldgewinnen
  • Ausspielung/Tombola: Verlosung von Sachgewinnen oder Sach- und Geldgewinnen
  • Kleine Lotterie/Ausspielung: Spielkapital (Anzahl Lose × Lospreis) maximal 40.000 €

Wer darf veranstalten?

Nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen (Vereine, Elternbeiräte, Fördervereine etc.). Der Erlös muss für einen guten Zweck verwendet werden.

Anzeigepflicht:

  • Ab 1.000 € Spielkapital: Anzeige mindestens eine Woche vorher beim Gewerbeamt Markt Wernberg-Köblitz
  • Ab 5.000 € Spielkapital: Anzeige bei der Regierung der Oberpfalz

Wichtige Bedingungen:

  • Losverkauf maximal zwei Monate
  • Keine Lose über Internet
  • Nur innerhalb des Regierungsbezirks Oberpfalz
  • Mindestens 25 % als Gewinne, mindestens 25 % als Reinertrag für den guten Zweck
  • Verwaltungskosten maximal 25 % der Einnahmen

Steuerhinweis:

Ab 1.000 € Gesamtwert: Anmeldung beim Finanzamt München Abteilung III.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Gewerbeamt Markt Wernberg-Köblitz.

Gebühren

Kleine Lotterie/Ausspielung: Keine Gebühr ansonsten 1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens 30,00 EUR

H

Hauptverwaltung: Balkonkraftwerk

Weitere Informationen finden Sie unter: 

Balkonkraftwerke

Hauptverwaltung: Ehrungen
Hauptverwaltung: Jugendförderung
Hauptverwaltung: Kaminkehrer
Hauptverwaltung: Wochenmarkt

Weitere Informationen finden Sie unter: 

Wochenmarkt

K

Kasse: Einzugsermächtigung

Um die wiederkehrenden Abgaben/Gebühren wie Grundsteuer und Wasser bequem abbuchen zu lassen, erteilen Sie uns ein SEPA‑Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat kann jederzeit widerrufen werden.

Sollte sich Ihre Bankverbindung geändert haben, bitten wir Sie, uns dies unverzüglich mitzuteilen, um gebührenpflichtige Rückbuchungen zu vermeiden.

Kasse: Stundung

Wir ermöglichen für gemeindliche Abgaben, Gebühren und Beiträge auch gerne eine Ratenzahlung. Für die genaue Ansprache der Konditionen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter in der Kasse.

O

Ordnungsamt: Abfallentsorgung

Informationen finden Sie unter: 

Abfallwirtschaft

Ordnungsamt: Baumfällung

Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem Grund befindet, fällen, sollte Sie sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, ob Sie eine Baumschutzverordnung erlassen hat. Bäume dürfen dann ggf. nur mit Genehmigung gefällt oder zurückgeschnitten werden.

Ordnungsamt: Bewohnerparken

In wenigen Einzelfällen werden für Bewohner in der Parkzone des Marktplatzes für Privatflächen, die aber optisch im öffentlichen Raum liegen, Bewohnerparkausweise ausgestellt, um Sie vom Einlegen einer Parkscheibe zu befreien.

Ordnungsamt: Feuer

Feuer unter Beaufsichtigung sind bei der Gemeinde anzumelden. Sie können bei entsprechender Trockenheit und erhöhter Waldbrandgefahr abgelehnt werden.

Wird durch das Feuer ein Feuerwehreinsatz ausgelöst und das Feuer war nicht angemeldet, kann Ihnen der Einsatz in Rechnung gestellt werden.

Die örtlich zuständige Feuerwehr ist über das geplante Feuer zu informieren.

Ordnungsamt: Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2, sog. Silvesterfeuerwerk (z.B. Knaller, kleine Böller, Raketen usw.), bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Gemeinde, wenn sie von Privatpersonen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ohne einen Befähigungsschein abgebrannt werden. Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar ist das Abbrennen eines solchen Feuerwerks nicht genehmigungspflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit Unterschrift
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers
  • Unterschriebenes Merkblatt mit Auflagen

Gebühren

  • 70,00 Euro
Ordnungsamt: Kampfhund

Der Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses für Hunde, für die die Vermutung als Kampfhund gilt (Listenhunde, Kategorie 2), ist immer zu stellen. Auch für Mischlinge (z.B. Rottweiler-Mischlinge) ist ein Antrag erforderlich. Ist Ihr Hund jünger als 18 Monate, können Sie zunächst nur ein befristetes Negativzeugnis erhalten. Sobald Ihr Hund das Alter von 18 Monaten erreicht, ist unverzüglich ein (neuer) Antrag für ein unbefristetes Negativzeugnis zu stellen. Über die Erteilung eines unbefristeten Negativzeugnisses kann erst dann entschieden werden, wenn das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Hundewesen zu den Wesensmerkmalen des/der Hund(es/e) vorliegt. Bitte vereinbaren Sie, wenn der Hund bereits älter als 18 Monate ist, unverzüglich bzw. wenn er noch keine 18 Monate alt ist, rechtzeitig zum Erreichen der Altersgrenze einen Termin für die Begutachtung bei einem entsprechenden Sachverständigen. Wir bitten Sie, das Gutachten so bald wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats, vorzulegen.

Das schriftliche Antragsformular ist zwingend notwendig und muss mit einem Online-Antrag als Anlage abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Hundesachverständigengutachten (Negativzeugnis für Hunde der Kategorie II)
  • Antragsformular (Angaben zur Wohnsituation usw.)
  • Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OE, nicht älter als 3 Monate)

Gebühren

  • 15 € - 125 €
Ordnungsamt: Manöverschäden

Stellen Sie Schäden an Ihrem Grundstück fest, die nachweislich durch militärische Übungen der Bundeswehr oder von Gaststreitkräften verursacht wurden, können Sie Entschädigungsansprüche gegenüber der jeweiligen Stelle in Anspruch nehmen.

Schäden sollen umgehend geltend gemacht werden. Sobald Sie Kenntnis von einem Schaden erhalten, wenden Sie sich hierzu an das Ordnungsamt. Wir helfen Ihnen gerne mit der Vermittlung an die entsprechende Stelle weiter.

Ordnungsamt: Parkausweis Schwerbehinderte

Werden Ihnen vom Zentrum Bayern für Familie und Soziales bestimmte Merkzeichen zugesprochen, kann dies zu einer Berechtigung für einen Schwerbehinderten Parkausweis führen. Dies ist in der Regel in Ihrem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vermerkt.

Grundsätzlich besteht bei den Merkzeichen aG und BL der Anspruch auf einen Parkausweis (blauer Europäischer Parkausweis).

Erfüllt ein Antragsteller zwar nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des blauen Parkausweises für schwerbehinderte Menschen, so kann bei bestimmten Erkrankungen die Gewährung von Parkerleichterungen durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO mit Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises in Betracht kommen. Durch diese Ausnahmegenehmigung können ebenfalls Parkerleichterungen gewährt werden (z. B. kostenloses Parken an einer Parkuhr), ein Recht auf die Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze ("Rollstuhlsymbol") besteht damit jedoch nicht.

Die Gemeinden sind an die medizinisch-fachliche Beurteilung durch das Versorgungsamt gebunden. Wir haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Behinderung vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Passfoto
  • Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Bescheid zum Schwerbehindertenausweis
Ordnungsamt: Parken für Betriebe

Das Landratsamt Schwandorf kann auf Antrag Handwerkerbetriebe, Handelsvertreter und im sozialen Dienst Tätigen für eine Dauer von höchstens 3 Jahren Parkerleichterungen gewähren.

Ordnungsamt: Plakatierung

Werden Plakate für Veranstaltungen oder sonstiges an öffentlichen Straßen und Plätzen angebracht, bedarf es einer Plakatierungsgenehmigung. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, ca. 2 Wochen vor dem gewünschten Aufstellungszeitraum.

Gebühren

  • 26,00 Euro in Vorkasse
  • Für örtliche Vereine ergeht die Genehmigung kostenlos
Ordnungsamt: Sondernutzung

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile stellt eine Sondernutzung dar und ist genehmigungspflichtig.

Beispiele für Sondernutzung:

  • Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder Tische und Stühle vor Gaststätten
  • gewerbliche Nutzung z.B. Verteilung von Werbematerial, Musikdarbietungen, Straßenkunst usw.
  • Lagerung von Baumaterialien, Baugerüsten, Bauschuttcontainern oder ähnliches

Entscheidend ist immer die Beurteilung im Einzelfall. Daher empfehlen wir, sich rechtzeitig mit unserer Verkehrsbehörde in Verbindung zu setzen.

Gebühren

je nach Einzelfall nach unserer Sondernutzungsgebührensatzung

Ordnungsamt: Verkehrswesen

Baustellen im Straßenraum und solche neben dem Straßenraum, die sich aber auf den Straßenverkehr auswirken können, bedürfen einer entsprechenden Absicherung und Genehmigung.

Anträge auf Genehmigung einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Aufgrund der Bearbeitungszeit bitten wir, diese mind. 8 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn einzureichen, ansonsten kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie: Sind bei der Maßnahme Straßen betroffen, die nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen (z.B. Kreis-, Bundes- oder Staatsstraßen), muss Ihr Antrag bei der Verkehrsbehörde des Landratsamts Schwandorf gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
  • Regelplan bzw. Beschilderungsplan
  • Lageplan
  • RSA-Nachweis (Nachweis zur Berechtigung über das Aufstellen von Verkehrszeichen und Absperrungen)

Gebühren

  • je nach Einzelfall nach unserer Gebührenregelung
Ordnungsamt: Wildschaden

Als "Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet.

R

Rentenamt: Rente

Der Markt Wernberg-Köblitz unterstützt Sie in allen Angelegenheiten rund um Ihre Rente.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Rentenauskunft: Wir erteilen Ihnen Auskünfte zu allen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Antragsaufnahme: Wir nehmen Ihre Anträge rund um die Rentenversicherung auf. Dazu gehören Anträge auf Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente sowie Anträge zur Kontenklärung.

Wichtig: Alle Leistungen sind für Sie kostenfrei. Vereinbaren Sie bitte einen Termin, damit wir uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen können.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen werden Ihnen bei der Terminvereinbarung mitgeteilt

S

Schule: Gastschüler

Ein Gastschulantrag muss dann gestellt werden, wenn ein Schüler aus zwingenden persönlichen Gründen eine andere Schule besuchen soll als die, die im Schulbezirk für ihn vorgesehen ist. Die persönlichen Gründe müssen umfassend begründet und durch geeignete Unterlagen belegt werden.

Der Antrag muss bei der im Schulbezirk zuständigen Schule (abgebende Schule) gestellt werden. Diese leitet den Antrag dann auch an die Wunschschule (aufnehmende Schule) und die jeweils betroffenen Gemeinden weiter. Die Gemeinde der abgebenden Schule entscheidet über den Antrag.

Bitte stellen Sie einen Antrag frühzeitig vor Schulbeginn (Frühjahr des aktuellen Schuljahres), damit alle involvierten Stellen genügend Zeit für die Bearbeitung haben.

Schule: Schulwegkosten

Grundlegend unterliegt die Schülerbeförderung von Schülern bis zur Jahrgangsstufe 10 der Kostenfreiheit und wird vom Sachaufwandsträger, hier der Gemeinde, finanziert.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 haben keinen Anspruch auf Beförderung durch die Gemeinde, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die einen gewissen Betrag überschreiten. Der Antrag auf Erstattung der Schulwegkosten ist beim Landratsamt Schwandorf zu stellen.

 

Standesamt: Eheschließung

Heiraten in Wernberg-Köblitz

Wenn Sie in Wernberg-Köblitz heiraten möchten, rufen Sie bitte an und nennen uns Ihren Wunschtermin für die standesamtliche Trauung. Trauungen sind grundsätzlich während der Öffnungszeiten sowie an Freitagen und Samstagen bis 14:00 Uhr möglich.

Wenn Sie heiraten möchten, müssen Sie Ihre Hochzeit zunächst beim Standesamt Ihres Wohnsitzes anmelden. Dies ist frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin möglich. Die Trauung selbst kann dann in jedem Standesamt in Deutschland stattfinden.

Falls Sie nicht in Wernberg-Köblitz wohnen, aber bei uns heiraten möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Standesamt. Dieses nimmt die Anmeldung entgegen und leitet alle notwendigen Unterlagen an uns weiter.

Für die Anmeldung Ihrer Eheschließung vereinbaren Sie bitte einen Termin.

Bitte teilen Sie uns bei der Terminvereinbarung mit, ob Sie

  • bereits verheiratet waren,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht in Deutschland geboren wurden,
  • im Ausland geheiratet oder geschieden wurden oder
  • ein gemeinsames Kind haben.

In diesen Fällen benötigen wir zusätzliche Nachweise.

Sie können Ihre Eheschließung auf Wunsch in Gegenwart von ein oder zwei Trauzeugen feiern. Diese müssen volljährig sein. Sollten Sie oder ein Trauzeuge nicht der deutschen Sprache mächtig sein, ist ein vereidigter Dolmetscher erforderlich.

Um die Zeremonie persönlicher zu gestalten, haben Sie die Möglichkeit, drei Musikstücke einzuplanen – beispielsweise zum Einzug, nach dem Ringtausch und zum Abschluss. Stellen Sie diese auf Ihrem Smartphone bereit. Wir stellen unsere Bluetooth-Musikbox zur Verfügung, mit der Sie Ihr Smartphone verbinden. Gerne können Sie auch eine Live-Musik organisieren.

An Samstagen können Eheschließungen grundsätzlich auf Burg Wernberg stattfinden. Bitte beachten Sie, dass hier maximal zehn Gäste zugelassen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument, auf Anfrage

Gebühren

Die Gebühr für eine standesamtliche Trauung beträgt während der Woche im Rathaus ca. 70 bis 135 €.

Bei Trauungen an Samstagen, beträgt die Gebühr ca. 250,00 €. Die genaue Gebührenhöhe kann im Einzelfall unterschiedlich sein und hängt von der Anzahl der Eheurkunden, der Ausführung des Familienstammbuches oder der Prüfung ausländischer Rechtsvorschriften ab.

Genaue Auskunft hierüber erhalten Sie beim Standesamt.

Standesamt: Geburt

Die Registrierung und Beurkundung einer Geburt erfolgt zuerst immer bei dem Standesamt wo das Kind geboren wurde. Weicht dieser Ort von der Wohnsitzgemeinde ab, wird die Geburt vom örtlich zuständigen Standesamt beurkundet und die Mitteilung anschließend elektronisch an die Wohnsitzgemeinde übermittelt.

Dies kann je nach Standesamt einige Wochen in Anspruch nehmen.

Wird ein Kind eines deutschen Elternteils im Ausland geboren, kann die Geburt nach deutschen Recht nachbeurkundet werden um eine deutsche Geburtsurkunde zu erhalten.

Standesamt: Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt bedarf der mündlichen Erklärung beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument

Gebühren

  • 35,00 € einschließlich Bescheinigung
Standesamt: Namensführung

Namenserwerb von Kindern: Der Geburtsname eines Kindes richtet sich nach dem Familiennamen der Eltern. Je nach familiärer Situation können verschiedene Regelungen gelten.

Namensänderung von Kindern: Eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist in bestimmten Fällen möglich, z. B. bei Heirat der Eltern, Scheidung, Wiederheirat oder nach Erreichen der Volljährigkeit.

Namensführung von Ehegatten: Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen behalten. Auch Doppelnamen sind möglich.

Ausländisches Namensrecht: Bei internationalen Sachverhalten oder ausländischem Namensrecht sind besondere Regelungen zu beachten.

Für eine persönliche Beratung und zur Klärung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an das Standesamt Wernberg-Köblitz.

Gebühren

  • 30,00 € bzw. 60,00 €
Standesamt: Sterbefall

Die Registrierung und Beurkundung eines Sterbefalls erfolgt zuerst immer bei dem Standesamt, bei dem die Person verstorben ist. Weicht dieser Ort von der Wohnsitzgemeinde ab, wird der Sterbefall vom örtlich zuständigen Standesamt beurkundet und die Mitteilung anschließend elektronisch an die Wohnsitzgemeinde übermittelt.

Dies kann je nach Standesamt einige Zeit in Anspruch nehmen.

Verstirbt ein Bürger im Ausland, kann der Sterbefall nach deutschem Recht nachbeurkundet werden.

Standesamt: Urkunden

Sie können Abschriften von diversen Personenstandsurkunden auch digital bei uns beantragen.

  • Eheurkunde
  • Geburtsurkunde
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sterbeurkunde

Gebühren

  • 12,00 Euro

T

Tourismus: Tourismus

Sie sind Gastgeber in Wernberg-Köblitz und möchten durch die Nennung auf unserer Homepage Ihren Internetauftritt erweitern? Dann melden Sie uns Ihre Daten und erteilen die Einwilligung zur Veröffentlichung

V

W

Wahlamt: Briefwahl

Weitere Informationen finden Sie unter: 

Wahlen